Teilnahmebedingungen für Foodaussteller

Veranstaltungsformat: nacht:markt

Diese Teilnahmebedingungen gelten für alle Foodaussteller*innen des Veranstaltungsformats nacht:markt, veranstaltet durch die pure:absicht gmbh. Sie ergänzen die allgemeinen AGB.

§ 1 Geltungsbereich & Vertragsverhältnis

  1. Diese Teilnahmebedingungen gelten für sämtliche Foodtrucks und gastronomischen Verkaufsstände, die durch die pure:absicht GmbH zur Teilnahme am nacht:markt zugelassen werden.
  2. Mit der schriftlichen Teilnahmebestätigung durch den Veranstalter kommt der Teilnahmevertrag verbindlich zustande. Der*die Foodtruck-Betreiber*in verpflichtet sich damit zur Teilnahme an der bestätigten Veranstaltung sowie zur Zahlung der vereinbarten Standgebühr innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist.
  3. Mit der Teilnahmebestätigung erkennt der*die Foodtruck-Betreiber*in diese Teilnahmebedingungen als verbindlich an.
  4. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich in Textform durch den Veranstalter bestätigt wurden.

§ 2 Bewerbung & Auswahl

  1. Die Bewerbung als Aussteller*in erfolgt über das Buchungsformular auf der Website des Veranstalters unter:

    https://pureabsicht.de/nachtmarkt-aussteller-werden/

    Im Buchungsformular sind insbesondere Angaben zum Unternehmen, zum Foodtruck, zum angebotenen Sortiment, zu benötigten Anschlüssen sowie zu erforderlichen Genehmigungen und Nachweisen zu machen.

  2. Der nacht:markt ist ein kuratiertes Veranstaltungsformat. Die Auswahl erfolgt unter Berücksichtigung des Gesamtkonzepts, der Qualität und Originalität des Angebots, der Zielgruppe, der vorhandenen Infrastruktur sowie einer ausgewogenen gastronomischen Mischung.
  3. Nach Eingang der Buchung über das Buchungsformular erfolgt in der Regel innerhalb von einer Woche eine erste Rückmeldung an die angegebene E-Mail-Adresse.
  4. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht.
  5. Bei positiver Auswahl erhalten Aussteller*innen eine schriftliche Teilnahmebestätigung sowie eine entsprechende Rechnung über die gebuchte Standgebühr.
  6. Mit der schriftlichen Teilnahmebestätigung durch den Veranstalter kommt der Teilnahmevertrag verbindlich zustande. Die Standgebühr ist innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen.
  7. Die Buchungsfrist endet zu dem jeweils kommunizierten Termin. Spätere Buchungen können nur berücksichtigt werden, sofern noch Plätze verfügbar sind.

§ 3 Standplatz & Durchführung

  1. Die Zuteilung der Standplätze erfolgt grundsätzlich durch den Veranstalter unter Berücksichtigung des Veranstaltungskonzepts sowie organisatorischer und sicherheitsrelevanter Anforderungen.
  2. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz, eine bestimmte Standgröße oder eine bestimmte Platzierung innerhalb der Veranstaltung besteht nicht.
  3. Der Foodtruck-Betreiber hat den bei der Bewerbung angegebenen Foodtruck beziehungsweise Verkaufsstand zu verwenden. Änderungen am Fahrzeug, Aufbau oder Verkaufskonzept sind dem Veranstalter vorab mitzuteilen und bedürfen gegebenenfalls dessen Zustimmung.
  4. Flucht- und Rettungswege, Zufahrten, Feuerwehrflächen sowie sonstige Sicherheitsbereiche sind jederzeit freizuhalten.
  5. Der Veranstalter ist berechtigt, aus organisatorischen, sicherheitsrelevanten oder behördlichen Gründen Änderungen an Standplatz, Aufbau oder Anordnung vorzunehmen.

§ 4 Standgebühr & Zahlungsbedingungen

  1. Die Höhe der Standgebühr wird im Rahmen der Teilnahmebestätigung, im Buchungsformular sowie in der zugehörigen Rechnung durch den Veranstalter kommuniziert.
  2. Mit der schriftlichen Teilnahmebestätigung durch den Veranstalter ist die Teilnahme am nacht:markt verbindlich vereinbart. Die Standgebühr ist unabhängig davon innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist vollständig zu begleichen.
  3. Die Zahlung ist innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu leisten.
  4. Zusatzleistungen, insbesondere Stromanschlüsse, besondere Infrastruktur, zusätzliche Flächen oder weitere vereinbarte Leistungen, werden gesondert berechnet, sofern dies vereinbart wurde.
  5. Erfolgt der Zahlungseingang nicht innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist, kann der Veranstalter nach vorheriger Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Teilnahmevertrag zurücktreten bzw. den Teilnahmeplatz anderweitig vergeben. Bereits entstandene Zahlungsansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 5 Rücktritt & Stornierung

  1. Ein Rücktritt von der Teilnahme ist schriftlich gegenüber dem Veranstalter zu erklären. Das bloße Ausbleiben einer Rückmeldung oder die Nichtreaktion auf Nachrichten des Veranstalters stellt keinen Rücktritt bzw. keine Stornierung dar.
  2. Bei einem Rücktritt mehr als vier Monate vor Veranstaltungsbeginn ist die Stornierung kostenfrei.
  3. Bei einem Rücktritt mehr als einen Monat, jedoch höchstens vier Monate vor Veranstaltungsbeginn werden 50 % der vereinbarten Standgebühr fällig.
  4. Bei einem Rücktritt innerhalb eines Monats vor Veranstaltungsbeginn werden 100 % der vereinbarten Standgebühr fällig.
  5. Bei Nichterscheinen oder verspätetem Aufbau ohne vorherige Abstimmung kann der Veranstalter den Standplatz anderweitig vergeben. Weiterhin besteht dann kein Anspruch auf Rückerstattung.
  6. Werden mehrere Veranstaltungen gleichzeitig gebucht und durch den Veranstalter verbindlich bestätigt, gelten die Buchungen für jede Veranstaltung als eigenständige Teilnahmevereinbarung. Die verbindliche Teilnahme an einer Veranstaltung bleibt auch dann bestehen, wenn die Teilnahme an einer anderen gebuchten Veranstaltung storniert wird.

§ 6 Auf- & Abbau

  1. Die vom Veranstalter kommunizierten Auf- und Abbauzeiten sind verbindlich einzuhalten.
  2. Ein vorzeitiger Abbau vor dem offiziellen Veranstaltungsende ist nicht gestattet.
  3. Bei Verstößen behält sich der Veranstalter vor, Aussteller*innen künftig von Veranstaltungen auszuschließen.
  4. Der Standplatz ist nach Veranstaltungsende sauber zu hinterlassen. Entstandener Müll ist von den Aussteller*innen eigenständig zu entsorgen.

§ 7 Produkte, Verkauf & Sortiment

  1. Das angebotene Sortiment muss dem bei der Bewerbung angegebenen und durch den Veranstalter bestätigten Konzept entsprechen.
  2. Sortimentsänderungen oder die Aufnahme weiterer Speisen und Getränke bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters, insbesondere wenn dadurch Überschneidungen mit anderen gastronomischen Angeboten entstehen.
  3. Der Verkauf und die unentgeltliche Ausgabe von Getränken jeglicher Art durch Foodtruck-Betreiber*innen ist auf dem Veranstaltungsgelände nicht gestattet. Die ausschließlichen Rechte für den Getränkeverkauf und die Getränkeversorgung liegen bei der Veranstaltungslocation LokPark. Dies gilt insbesondere für alkoholische und alkoholfreie Getränke sowie für Wasser, Softdrinks und vergleichbare Getränke.
  4. Der Veranstalter kann einzelne Produkte oder Angebote untersagen, wenn diese nicht zum Veranstaltungskonzept passen, rechtliche Vorgaben verletzen oder zu erheblichen Überschneidungen mit anderen Angeboten führen.
  5. Der Veranstalter behält sich vor, Produkte vom Verkauf auszuschließen, die dem kuratorischen Konzept der Veranstaltung widersprechen oder den Eindruck von industrieller Massenware, Reselling oder nicht eigenständig hergestellte Produkte erwecken.

§ 8 Lebensmittelrecht, Hygiene und Genehmigungen

  1. Der Foodtruck-Betreiber ist selbst für die Einhaltung sämtlicher einschlägiger lebensmittelrechtlicher, hygienerechtlicher, gewerberechtlicher, steuerrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Vorgaben verantwortlich.
  2. Alle erforderlichen Genehmigungen, Nachweise, Belehrungen und Bescheinigungen sind eigenständig einzuholen und auf Verlangen des Veranstalters oder zuständiger Behörden vorzulegen.
  3. Lebensmittel müssen fachgerecht gelagert, verarbeitet, zubereitet und ausgegeben werden. Kühlketten und vorgeschriebene Temperaturen sind einzuhalten.
  4. Der Foodtruck-Betreiber*innen stellt sicher, dass alle eingesetzten Mitarbeitenden über die erforderlichen Kenntnisse und Belehrungen verfügen.
  5. Für die Richtigkeit von Allergen- und Zutatenkennzeichnungen sowie für die Information der Gäste über deklarationspflichtige Inhaltsstoffe ist der Foodtruck-Betreiber verantwortlich.
  6. Bei Verstößen gegen lebensmittelrechtliche oder hygienische Vorgaben ist der Veranstalter berechtigt, den Verkauf ganz oder teilweise sofort zu untersagen.

§ 9 Strom, Wasser, Gas und technische Ausstattung

  1. Der Bedarf an Strom, Wasser und sonstiger Infrastruktur ist bereits bei der Bewerbung vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
  2. Ein Strom- oder Wasseranschluss wird nur bereitgestellt, wenn dies ausdrücklich bestätigt wurde. Ein Anspruch auf eine bestimmte Anschlussleistung besteht nur im vereinbarten Umfang.
  3. Der Foodtruck-Betreiber ist für die Sicherheit und Funktionsfähigkeit seiner eigenen Geräte, Kabel, Leitungen, Gasinstallationen und sonstigen technischen Ausstattung verantwortlich.
  4. Verlängerungskabel, Verteiler, Adapter und sonstige benötigte Hilfsmittel sind grundsätzlich selbst mitzubringen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  5. Gasflaschen, offene Flammen, Fritteusen und vergleichbare Gefahrenquellen dürfen nur unter Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Vorgaben sowie der Vorgaben der Location eingesetzt werden.
  6. Technische Anlagen müssen standsicher, ordnungsgemäß gewartet und gegen den Zugriff unbefugter Personen gesichert sein.

§ 10 Müll, Abwasser und Reinigung

  1. Der Foodtruck-Betreiber ist für die ordnungsgemäße Sammlung und Entsorgung der während seines Betriebs entstehenden Abfälle verantwortlich.
  2. Fette, Öle, Lebensmittelreste und sonstige Betriebsstoffe dürfen nicht in Abflüsse, auf den Boden oder in dafür nicht vorgesehene Behälter gelangen.
  3. Abwasser darf nur über die vom Veranstalter oder der Location ausdrücklich vorgesehenen Wege entsorgt werden.
  4. Der Standplatz einschließlich des unmittelbaren Umfelds ist während und nach der Veranstaltung sauber zu halten.
  5. Zusätzliche Reinigungs- oder Entsorgungskosten, die durch schuldhaft verursachte Verunreinigungen entstehen, können dem Foodtruck-Betreiber in Rechnung gestellt werden.

§ 11 Preise, Kasse und Verantwortung gegenüber Gästen

  1. Die Preisgestaltung liegt grundsätzlich beim Foodtruck-Betreiber, sofern mit dem Veranstalter keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Der Foodtruck-Betreiber ist selbst für eine ordnungsgemäße Kassenführung, Belegausgabe, Abrechnung und die Einhaltung aller steuerlichen Vorgaben verantwortlich.
  3. Alle Preise müssen für Gäste klar und gut sichtbar ausgewiesen werden.
  4. Der Foodtruck-Betreiber ist für die Qualität, Beschaffenheit und Verkehrsfähigkeit der angebotenen Speisen und Getränke verantwortlich.
  5. Beschwerden von Gästen über Produkte, Preise, Allergene oder den Verkaufsablauf sind vom Foodtruck-Betreiber eigenständig und angemessen zu bearbeiten.

§ 12 Haftung und Versicherung

  1. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko.
  2. Der Veranstalter haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Foodtrucks, der Waren, Geräte, Ausstattung oder sonstiger mitgebrachter Gegenstände, soweit gesetzlich zulässig.
  3. Der Foodtruck-Betreiber*innen haftet für sämtliche Schäden, die durch ihn, seine Mitarbeitenden, Beauftragten, Geräte, Produkte oder seinen Verkaufsbetrieb verursacht werden.
  4. Der Foodtruck-Betreiber*innen stellt den Veranstalter von Ansprüchen Dritter frei, die aus seinem Betrieb, seinen Produkten oder einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften entstehen.
  5. Der Abschluss einer ausreichenden Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung wird ausdrücklich empfohlen und kann auf Verlangen nachgewiesen werden.

§ 13 Foto- und Videoaufnahmen

  1. Im Rahmen der Veranstaltung können Foto- und Videoaufnahmen durch den Veranstalter oder beauftragte Dritte angefertigt werden.
  2. Der Foodtruck-Betreiber erklärt sich damit einverstanden, dass Aufnahmen des Foodtrucks, des Verkaufsstands, der Produkte sowie der dort eingesetzten Mitarbeitenden im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungsdokumentation und Bewerbung zukünftiger Veranstaltungen zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt genutzt werden dürfen, soweit keine berechtigten Interessen entgegenstehen.
  3. Der Foodtruck-Betreiber stellt sicher, dass die erforderlichen Einwilligungen der eingesetzten Mitarbeitenden vorliegen, soweit diese für die jeweilige Nutzung erforderlich sind.

§ 14 Ausschluss, Absage und Schlussbestimmungen

  1. Der Veranstalter ist berechtigt, Foodtrucks bei erheblichen Verstößen gegen diese Teilnahmebedingungen, behördliche Vorgaben, Sicherheitsbestimmungen oder die Hausordnung von der Teilnahme auszuschließen beziehungsweise den Verkaufsbetrieb zu untersagen.
  2. Bei einem Ausschluss aufgrund eines vom Foodtruck-Betreiber zu vertretenden Verstoßes besteht kein Anspruch auf Erstattung der Standgebühr.
  3. Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung oder anderer vom Veranstalter nicht zu vertretender Umstände nicht stattfinden, werden bereits gezahlte Standgebühren grundsätzlich erstattet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf entgangenen Gewinn oder sonstige Folgekosten, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  4. Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung aus organisatorischen, wirtschaftlichen oder sonstigen sachlichen Gründen abzusagen. In diesem Fall werden bereits gezahlte Standgebühren erstattet; offene Zahlungspflichten entfallen, soweit sie die abgesagte Veranstaltung betreffen.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.